AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOG-MBH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der MOG-MBH, Mittelständische Organisations-gesellschaft mit beschränkter Haftung, Eduardstraße 5, 90431 Nürnberg, (im Folgenden „MOG-MBH“) sind alleinige Rechtsgrundlage der Vertrags-/Geschäftsbe-ziehung zwischen dem Vertragspartner als Kunden (im Folgenden „Kunde“) und der MOG-MBH, soweit nichts anderes vereinbart ist, und gelten ergänzend für sämtliche Vertragsarten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Jede Aufhebung, Kündigung, Änderung oder Ergänzung des Vertrages bzw. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf der Schrift-form. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Die MOG-MBH bietet ganzheitliche IT-Lösungen an, welche sich im Wesentlichen in die Bereiche Managed IT Services (MIT) und Managed Print Services (MPS) gliedern.  In den Bereich MIT fallen u.a. Server/Client, Hard- und Software, Security, Backup, Kommunikation, Virtualisierung und Outsourcing. Zum Bereich MPS gehören u.a. Drucken, Kopieren, Scannen, Faxen und Mailen. Als Vertragsgegenstand gelten sämtliche kostenpflichtige Produkte, Dienstleistungen und Services bzw. Support (z. B. Fernwartung) der MOG-MBH. Die Serverinfrastruktur der MOG-MBH befindet sich in einem ISO-zertifizierten (ISO 27001) Rechenzentrum in Deutsch-land.

a) Angebot

Das Angebot (Bestellung) der MOG-MBH ist grundsätzlich freibleibend. Irrtum, Druckfehler, Änderungen, Abweichung von Abbildungen, technische Änderungen und Zwischen-verkauf werden vorbehalten.

b) Annahme

Der Vertragsschluss erfolgt durch schriftliche Auftrags-bestätigung auch im Rahmen der Rechnungsstellung. Dies ist als Annahmeerklärung seitens der MOG-MBH zu verstehen. Anders lautende Vertragsbedingungen des Kunden oder Zusätze auf Bestellungen oder Aufträgen haben nur Geltung, sofern diese durch die MOG-MBH schriftlich anerkannt oder bestätigt werden.

c) Preis und Vergütung

Sofern in der Auftragsbestätigung (Bestellschein) nichts anderes vereinbart ist, versteht sich der angegebene Preis (Vergütung) grundsätzlich als Nettopreis in Euro (€) ab dem Lager. Gegebenenfalls fallen also zusätzlich Fracht-, Versicherungs- und sonstige Nebenkosten an, die der Kunde zu tragen hat. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % für Hard- und Softwareprodukte. Nicht aufgeführtes Zubehör sowie Zusatz- und Nebenleistungen (z.B. Installation und Einweisung beim Softwarekauf) sind bei der Preisangabe nicht enthalten und werden gegebenen-falls gesondert berechnet.

Kostenvoranschläge der MOG-MBH können ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden um bis zu 15% überschritten werden.

Die MOG-MBH behält sich das Recht vor, die angegeben Preise gegebenenfalls anzupassen, sofern sich die

Einstandspreise für Roh-, Hilfs oder Betriebsstoffe Änderung erfordern.

 d) Nebenkosten

Anfallende Nebenkosten (Kopien, Telefon, Reiskosten usw.) und zusätzliche Arbeiten können zusätzlich abgerechnet werden. Ferner werden von der MOG-MBH gegebenenfalls erforderliche oder vom Kunden gewünschte Anfahrten zusätzlich berechnet. Anfallende Kosten von auf Wunsch des Kunden hinzugezogener Dritter sind grundsätzlich in den Preisangaben der MOG-MBH nicht enthalten und vom Kunden zu tragen.

e) Nebenabreden

Nebenabreden sind nur bindend, wenn diese beiderseits schriftlich getroffen wurden.

f) Erfüllungsort

Erfüllungsort (Leistungsort) ist Nürnberg als Sitz der Firma MOG-MBH.

a) Fälligkeit

Die Zahlungsforderung der MOG-MBH ist ab Rechnungs-datum ohne Abzüge in Euro (€) innerhalb von 10 Tagen fällig, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder eine andere Zahlungsfrist in der Rechnung angegeben ist. Die Zahlung hat auf das von der MOG-MBH auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.

b) Fehler in der Rechnungsstellung

Fehler in der Rechnung hat der Kunde unverzüglich bei der MOG-MBH  schriftlich zu beanstanden, ansonsten gilt diese als vom Kunden akzeptiert. Von der MOG-MBH korrigierte Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen.

c) Sonstige Rechnungsstellungen

Die MOG-MBH ist berechtigt, gegebenenfalls Teilleistungen separat abzurechnen, gegebenenfalls erforderliche Vorschüsse zu verlangen oder bei Dienstleistungen angemessene monatliche Abschlags-zahlungen in Rechnung zu stellen.

d) Skonto

Der Kunde ist nur zum Skontoabzug berechtigt, sofern es ausdrücklich vereinbart wurde. Der Skontoabzug ist rückgängig zu machen, falls die Gutschrift der Zahlung auf dem Konto der MOG-MBH nicht innerhalb der angegebenen Zahlungsfrist erfolgt.

e) Zahlungsverzug

Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden, ist die MOG-MBH – vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetz-lichen Verzugszinssatzes zu berechnen. Bei Zahlungs-verzug des Kunden ist die MOG-MBH bis zur Beendigung des Zahlungsverzuges ferner berechtigt, die Vertrags-erfüllung zu verweigern, also z.B. seine Tätigkeit einzu-stellen, seine Leistung zurückzubehalten oder seine Serviceleistungen auszusetzen. Sämtliche weitere Rechte behält sich die MOG-MBH ausdrücklich vor. Des Weiteren werden im Verzugsfall gestundete Forderungen (Raten-zahlung, Wechselforderungen usw.) sofort in voller Höhe fällig.

f) Rechte des Kunden

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm geltend ge-machten Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder un-streitig sind. Die Abtretung von Forderungen gegen die MOG-MBH  ist nur mit dessen schriftlicher Einwilligung möglich.

a) Termin

Der im Bestell-/Kaufschein angegebene Termin ist – sofern nicht schriftlich anders vereinbart – als unverbindlicher und voraussichtlicher Beginn der Lieferung/Leistung zu verstehen. Die MOG-MBH kommt nur durch eine schriftliche Mahnung in Lieferverzug, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist erfolgen kann. Ein Lieferverzug der MOG-MBH liegt nicht vor, wenn ein unvorhergesehenes, außergewöhnliches Ereignis, insbesondere Naturkatas-trophen, Energieversorgungs- oder Betriebsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, die Leistungs-erbringung hindert.

b) Teilleistungen

Die MOG-MBH ist jederzeit zu Teillieferungen/-leistungen berechtigt.

c) Eigenschaften des Vertragsgegenstands

Angaben und Abbildungen in Werbematerialien und Programmdokumentation etc. dienen lediglich der Beschreibung und sind keine zugesicherten Eigen-schaften. Die MOG-MBH garantiert keinen konkreten Erfolg. Im Zeitraum nach der Bestellung durch den Kunden und vor der Lieferung des Vertragsgegenstands bzw. vor Erbringung der Serviceleistung durch die MOG-MBH kann es zu geringfügigen Abweichungen des Vertragsgegen-standes im Vergleich zum bestellten Produkt bzw. zur bestellten Serviceleistung kommen, die nicht von der MOG-MBH zu vertreten sind. Es ist jedoch sichergestellt, dass das abweichende Produkt bzw. die abweichende Serviceleistung die maßgebliche Funktionalität und Leistung des ursprünglich bestellten Produkts bzw. der ursprünglich bestellten Serviceleistung erfüllt oder sogar übertrifft.

d) Abnahme durch den Kunden

Die gelieferten Vertragsgegenstände bzw. die durchgeführten (Teil-)Leistungen sind auf Verlangen der MOG-MBH abzunehmen. Ausstehende Restarbeiten oder Mängel, die die vorgesehene Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen, hindern die Abnahme nicht. Dies ist in das Abnahmeprotokoll aufzunehmen. Kommt der Kunde dem Abnahmeverlangen nicht innerhalb von drei Tagen nach, gilt die Leistung als abgenommen.

e) Annahmeverzug durch den Kunden

Nimmt der Kunde die ihm firstgerecht angebotene Lieferung/Leistung nicht an, kommt er in Annahmeverzug (§ 293 BGB). Ist der Kunde in Annahmeverzug, hat er die dadurch verbundenen Kosten (z.B. Lagerungskosten) zu tragen.

f) Liefer- und Leistungsverzögerungen

Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer nicht vorhersehbarer Ereignisse, welche die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von der MOG-MBH zu vertreten sind, berechtigen die MOG-MBH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung nebst einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die Verzögerung im Einzelfall länger als drei Monate in Bezug auf die Terminvorgabe dauert, ist der Kunde berechtigt, von der jeweiligen Bestellung zurückzutreten.

g) Kündigung

Die Verzögerung einzelner Lieferungen, einzelne Schlecht-lieferungen oder sonstige vereinzelte Leistungsstörungen berechtigen den Kunden nicht zur Kündigung von Rahmenverträgen (insbesondere Miet- und Dienst-leistungsverträgen).

h) Verzugsschäden

Eine Haftung der MOG-MBH für Verzugsschäden wird nur übernommen, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

Die Gefahr geht mit Übergabe durch die MOG-MBH an die Transportperson  (Versendungskauf) auf den Kunden über. Insoweit geht die Gefahr des Untergangs des Kaufgegenstands (Ware) – auch bei frachtfreier Lieferung und/oder abweichendem Leistungsort – auf den Kunden über, sobald die Ware an den Verfrachter übergeben wird. Bei der Serviceleistung geht die Gefahr mit der Abnahme (Werkvertrag) auf den Kunden über. Geht der Kaufgegenstand nach Gefahrübergang unter bzw. wird dieser beschädigt, hat die MOG-MBH dennoch einen Zahlungsanspruch auf den vollen Kaufpreis. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr über diesen über.

Das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen (Vergütung) aus der Geschäftsbeziehung der MOG-MBH vorbehalten (Vorbehaltsware). Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder anders umzugestalten. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf die Eigentums-verhältnisse hinweisen und der MOG-MBH umgehend Mitteilung machen. Die Mitteilungspflicht gilt auch bei Abhandenkommen oder Beschädigung der Vorbehalts-ware. Im Fall einer Pfändung sind der  MOG-MBH die entsprechenden Dokumente (z.B. Pfändungsbeschluss) vorzulegen.

Auch bei teilweisem Zahlungsverzug des Kunden oder im Fall eines Insolvenzverfahrens des Kunden, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Die MOG-MBH ist in dem Fall berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung zur Leistungserbringung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzuverlangen.

Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, tritt der Kunde bereits mit Unterzeichnung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Abnehmer des Kunden zur Sicherung der Zahlungsforderungen der MOG-MBH in Höhe des geschuldeten Betrages an die MOG-MBH ab. Die MOG-MBH nimmt die Abtretung an.

Bei der Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erwirbt die MOG-MBH Eigentum an den neu entstandenen Sachen. Erfolgt die Verarbeitung mit anderen Materialien, erwirbt die MOG-MBH Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehalts-ware zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware der MOG-MBH mit einer Sache des Kunden oder eines Dritten diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der MOG-MBH zum Rechnungs- bzw. Verkehrswert der Hauptsache auf die MOG-MBH über. Der Kunde oder der Dritte gilt in diesem Fall als Verwahrer.

Des Weiteren gibt die MOG-MBH dem ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit frei, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der MOG-MBH .

a) Bestimmungsgemäße Inbetriebnahme

Der Kunde installiert die Software selbst nach Maßgabe der Benutzerdokumentation (Installationsanleitung), sofern nichts anderes vereinbart. Sollten Serviceleistungen vor Ort durchgeführt werden müssen, stellt der Kunde sicher, dass der MOG-MBH ein kostenfreier, ein nach Arbeitsschutzvorschriften entsprechender Zugang und Zugriff zum betreffenden System zur Verfügung steht sowie notwendige Infrastruktur wie Strom oder Internet vorhanden ist. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet, vor der Installation der Software bzw. vor Durchführung der Serviceleistungen ein vollständiges Backup der betroffenen Systeme (Software) durchzuführen. Ebenfalls sind die in diesem Zusammenhang entsprechenden Informationen kostenlos und rechtzeitig der MOG-MBH zu erteilen. Des Weiteren werden erforderliche Arbeitsmittel – insbesondere auch erforderliche Daten und Rechenzeiten beim Kunden – werden kostenlos vom Kunden gestellt.

b) Vorsorgemaßnahmen

Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, regelmäßig eine Datensicherung durchzuführen und Vorsorgemaßnahmen gegen Computerviren und andere Schadsoftware zu treffen. Gegebenenfalls ist eine Beratung über entsprechende Maßnahmen durch die MOG-MBH möglich.

c) Anzeigepflicht

Der Kunde hat alle Arten von Fehlern oder Störungen bei Hard- und Software unverzüglich der MOG-MBH anzuzeigen.

d) Verhalten bei Fehlerbeseitigungsmaßnahmen

Der Kunde hat insbesondere im Rahmen einer Fehlerbe-seitigungsmaßnahme die Anweisungen der MOG-MBH zu befolgen. Die Freigabe zur weiteren Nutzung nach einer Fehlerbeseitigungsmaßnahme erfolgt ausschließlich durch die MOG-MBH.

Sofern konkrete, schutzfähige Arbeitsergebnisse entstehen, stehen sämtliche Rechte hieran der MOG-MBH zu. Der Kunde ist jedoch vorbehaltlich vollständiger Bezahlung des Vertragsgegenstands berechtigt, diese Arbeitsergebnisse und die von der MOG-MBH erstellten Materialien ohne weitere Zustimmung der MOG-MBH im vorgesehenen Rahmen ausschließlich für sich zu verwenden, zu bearbeiten und zu verwerten. Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde nicht das Recht, Unterlizenzen zu vergeben. Des Weiteren wird die MOG-MBH autorisiert, nicht geschützte Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Techniken kostenlos und ohne Zustimmung zu nutzen.

a) Nutzungsrechte an der Software

Die MOG-MBH räumt dem Kunden ein einfaches (nicht ausschließliches), dauerhaftes Recht ein, die Software zum Betrieb innerhalb seine IT-Anlage zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur für eigene Zwecke zur Abwicklung der internen Geschäftsprozesse seines Unternehmens nutzen. Vervielfältigungen der Software sind ausschließlich für deren bestimmungsgemäße Benutzung zulässig, wozu auch eine ordnungsgemäße Datensicherung gehört. Eine Vervielfältigung oder Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen

ist dem Kunden nur nach Maßgabe des § 69e UrhG. Der Kunde ist nur im Rahmen der §§ 69c Nr. 2, 69d Abs. 1 UrhG zur Vornahme von Änderungen, Bearbeitungen oder Umarbeitungen der Software berechtigt.

b) Lizenzbedingungen des Herstellers

Die gemietete/gekaufte Software unterliegt den Lizenz- und Wartungsbedingungen des jeweiligen Herstellers der Software. Der Kunde darf diese Software nur im Rahmen der Lizenzbedingungen des Herstellers nutzen. Eine Lizenzüberschreitung durch den Kunden liegt nicht im Verantwortungsbereich der MOG-MBH. Die Lizenzbe-dingungen sind regelmäßig in der Software enthalten bzw. liegen ihr bei, so dass diese vom Kunden zur Kenntnis genommen werden können.

Die Serviceleistungen der MOG-MBH (u.a. Reparatur, Problemmanagement), die die Behebung eines Hard- oder Softwarefehlers an den vertragsgegenständlichen Produkten stehen dem Kunden an Werktagen von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 16:00 Uhr zur Verfügung. Reaktionen der MOG-MBH auf Fehlermeldungen des Kunden erfolgen schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Schwere und Folgen des Fehlers. Eine andere Verfügbarkeit kann individuell schriftlich vereinbart werden.

a) Beschaffenheit

Die vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Hardware sowie der Software ergibt sich abschließend aus den mitgelieferten, im Bestell-/Kaufschein bezeichneten Produktbeschreibungen, den in Benutzerdokumentationen enthaltenen Beschreibungen der Funktionalitäten sowie aus der im Bestell-/Kaufschein erfolgten Festlegung der vertragsgemäßen Verwendung. Im Fall einer Werkleistung ist das Werk in den Auftrags- und Servicedokumenten abschließend beschrieben.

b) Prüfungs- und Mitteilungspflicht des Kunden

Der Kunde ist im Rahmen des § 377 HGB verpflichtet, die gelieferte Ware bzw. Leistung sorgfältig zu prüfen und etwaige Mängel, Mengendifferenzen, Falschlieferungen oder sonstige Fehler unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen – schriftlich anzuzeigen. Erfolgt diese Anzeige nicht, gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt. Fehler, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Prüfung nicht zu erkennen sind, können im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

c) Herstellergarantie

Soweit der Hersteller für gelieferte Ware (Hardware und Software) Garantie gewährt, sind zunächst entsprechende Ansprüche an den Hersteller zu richten. Bei Verkauf oder Lizenzierung fremder Software leistet die MOG-MBH nur Gewähr für Mangelfreiheit der Datenträger und die Freiheit von Rechten Dritter nach Maßgabe der Lizenzbe-stimmungen der betreffenden Software.

d) Gewährleistungsumfang

Bei einem Sachmangel wird nach Wahl der MOG-MBH zunächst die Möglichkeit einer Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung/-leistung einge-räumt. Andere Gewährleistungsrechte wie Minderung oder Rücktritt können erst geltend gemacht werden, wenn das vorgenannte Recht zur zweiten Andienung in angemessener Zeit nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Die MOG-MBH trägt die Kosten der Mangelbe-seitigung nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen. Die MOG-MBH ist berechtigt, nach eigener Wahl geeignete Maßnahmen in den Räumlichkeiten des Kunden oder in denen der MOG-MBH vorzunehmen. Im Fall der Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung/-leistung ist der Kunde beim Austausch oder Ausbau zur Rückgabe des mangelhaften Vertragsgegenstands an die MOG-MBH verpflichtet. Im Rahmen der Mangelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung/-leistung verwendet die MOG-MBH Ersatzteile und Komponenten, die neu oder neuwertig sind und dem üblichen Industriestandard entsprechen. Vor der Durchführung der Mangelbeseitigungsleistung hat der Kunde Sicherungskopien von Dateien und Programmen zu erstellen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungs-regelungen.

Bei Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen entsprechend.

e) Haftungsumfang

Die MOG-MBH haftet uneingeschränkt wegen eigenen Verschuldens oder wegen das seiner Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die MOG-MBH  auch bei leichter Fahrlässigkeit unbeschränkt.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die MOG-MBH nur für Schäden, die auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind und die die Erreichung des Vertragszwecks unmöglich machen oder gefährden.

Gleiches gilt für etwaige Schadensersatz-, Aufwendungs-ersatzansprüche oder Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn) des Kunden gegen die MOG-MBH bzw. deren Erfüllungsgehilfen.

Der vorgenannte Haftungsumfang gilt insbesondere für Schäden aus Service-Leistungen.

f) Haftungsbeschränkung

Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist nur auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Eingeschlossen sind hierbei Schäden durch Datenverlust, soweit der Kunde nachweislich seine Daten ordnungs-gemäß gesichert hat.

g) Haftungsausschluss

Die MOG-MBH haftet nicht bei unsachgemäßer Anwendung der vertragsgegenständlichen Produkte durch den Kunden.

Die MOG-MBH haftet nicht für Mängel, die auf kunden-seitig eingebrachten Drittprodukten (z. B. Softwarefehler von Drittanbietern), nicht abgestimmte Eingriffe oder Manipulationen Dritter zurückzuführen ist.

Außerdem haftet die MOG-MBH nicht, wenn der Kunde den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung der MOG-MBH selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und hierdurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert. Im Fall der Zuwiderhandlung trägt der Kunde alle hieraus resultierenden Kosten.

Für mietgegenständliche Mängel, die bei Vertragsschluss bestanden haben (§ 536a BGB), übernimmt die MOG-MBH keine Haftung.

h) Höhere Gewalt

Wird die MOG-MBH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außer-gewöhnlicher Umstände (z. B. Energieversorgungs-schwierigkeiten, Streik oder andere Betriebsstörungen) ge-hindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Ist der MOG-MBH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird die MOG-MBH von ihren Leistungspflichten befreit.

i) Haftungsfreistellung

(1) Verstößt der Kunde gegen eine vertragliche Pflicht, ist er zur Unterlassung eines weiteren Verstoßes, zum Ersatz des der MOG-MBH entstandenen und noch entstehenden Schadens sowie zur Freistellung der MOG-MBH von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet.

(2) Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die Verpflichtung, die MOG-MBH von Rechtsverteidigungs-kosten (Gerichts- und Anwaltskosten etc.) vollständig freizustellen. Sonstige Ansprüche der MOG-MBH, insbesondere zur Sperrung der Inhalte und zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

i) Produkthaftungsgesetz

Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) bleiben durch o.g. Haftungsbeschränkung und -ausschluss unberührt.

i) Verjährungsfrist

Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. Abnahme. Dies gilt nicht, wenn die MOG-MBH den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; hierbei gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Die MOG-MBH hat die Möglichkeit, sich geeigneter Dritter als Unterauftragnehmer zur Erfüllung ihrer Vertrags-pflichten zu bedienen.

Kundendaten unterliegen der elektronischen Datenver-arbeitung. Die MOG-MBH erhebt, verarbeitet und nutzt die Kundendaten ausschließlich für den aus der Geschäfts-beziehung ergebenden Zweck. Dabei werden die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) be-achtet.

Die Vertragspartner behandeln die aus der Geschäfts-beziehung bekannt gewordenen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und mit angemessener Sorgfalt. Das gilt auch über das Vertragsende hinaus.

Die Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen berührt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner eine ange-messene Ersatzregelung vereinbaren, die den verfolgten Regelungszweck bestmöglich erfüllt.

Ist der Kunde ein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB oder ein Unternehmer im Sinne § 14 BGB, ist der Wahl-gerichtsstand für sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma MOG-MBH.

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